Satzung

Präambel

Der Film und Medienverband NRW e.V. ist aus der Fusion der Verbände VFFV-media – Verband der Fernseh-, Film-, Multimedia- und Videowirtschaft e.V. und film & fernseh produzentenverband nrw e.v. hervorgegangen und ist der Rechtsnachfolger dieser beiden Verbände.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verband führt den Namen „Film und Medienverband NRW“ (nachfolgend „Verband“ genannt).

1.2 Der Sitz des Verbandes ist Köln.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

Der Verband vertritt die Interessen von Fernseh- und Filmproduzenten, sonstigen Produzenten audiovisueller Medien, technischen Dienstleistern und sonstigen Medienschaffenden und/oder Unternehmen der Medienbranche. Er setzt sich für die kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Belange der Medienwirtschaft ein.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verband hat ordentliche Mitglieder und kann auch Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben.

3.2 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person des Privatrechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die als Produzent oder Dienstleister und/oder sonstiger Medienschaffender in der Fernseh-, Film oder audiovisuellen Medienwirtschaft mit Firmen- und/oder Wohnsitz in NRW tätig ist.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder durch schriftliche Abstimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Nichtabgabe einer schriftlichen Stellungnahme gilt als Zustimmung. Die schriftliche Abstimmung erfolgt in der Weise, dass sämtlichen Mitgliedern der Aufnahmeantrag zugeleitet wird, mit der Aufforderung, hierzu innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen gegenüber dem Vorstand schriftlich Stellung zu nehmen. Die Aufnahme wird erst wirksam mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung und wenn der – ggf. anteilige – Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung des Verbandes für den – ggf. restlichen – Zeitraum des Geschäftsjahres innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Aufnahmebeschlusses auf dem Verbandskonto eingegangen ist.

Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht.

3.3 Fördermitglied

Fördermitglied des Verbandes können natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden. Voraussetzung für eine Fördermitgliedschaft ist, dass das Fördermitglied den Verband für die Dauer der Mitgliedschaft finanziell oder durch die Beistellung von geldwerten Leistungen unterstützt. Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß Paragraph 3.2.

3.4 Ehrenmitglied

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die bei der Verfolgung der Verbandsziele Besonderes geleistet haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens fünf (5) Mitgliedern von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Ehrenmitglieder können ohne Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilnehmen.

3.5 OT Mitgliedschaft

In Bezug auf Tarifverträge können die ordentlichen Mitglieder den Ausschluss der Tarifbindung erklären. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mitglieder, die zu Beginn ihrer jeweiligen Mitgliedschaft im Verband den Ausschluss der Tarifbindung erklären, sind OT-Mitglieder. Ein Wechsel von der OT-Mitgliedschaft in die Tarifbindung ist jederzeit möglich. Der Wechsel wird mit Eingang einer entsprechenden Erklärung beim Vorstand wirksam, es sei denn, dass der Wechsel tarifvertragsrechtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden kann. Ein Wechsel von der Tarifbindung in die OT-Mitgliedschaft wird erst zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge wirksam. Nicht tarifgebundene Mitglieder sind nicht berechtigt, über tarifpolitische Entscheidungen mit abzustimmen. Eine Mitwirkung in Tarifkommissionen ist für OT-Mitglieder ausgeschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) mit Erlöschen der Firma des Mitglieds, mit der Auflösung der juristischen Person bzw. der Auflösung der rechtsfähigen Personengesellschaft;
c) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
d) durch Austritt des Mitglieds (Paragraph 4.3);
e) durch Ausschluss aus dem Verband (Paragraph 4.4);
f) durch Streichung der Mitgliedschaft (Paragraph 4.5).

4.2 Mit dem Ausscheiden aus dem Verband erlöschen alle Rechte des Mitglieds.

4.3 Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Zur Fristwahrung ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an die Geschäftsstelle ausreichend.

4.4 Der Ausschluss aus dem Verband ist aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Satzung oder bei schwerwiegend verbandsschädigendem Verhalten vor. Dem Ausschluss soll eine Abmahnung durch den Vorstand vorausgehen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied beim Vorstand mit einer Frist von einem (1) Monat nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet abschließend die auf den Einspruch folgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied innerhalb der vorstehenden Frist vom Recht des Einspruchs keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Nach Eröffnung eines Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

4.5 Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verband aus, wenn es seine Mitgliedsbeiträge auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Nachzahlungsfrist von jeweils vier (4) Wochen nicht termingerecht geleistet hat. Die Mahnung und die letzte Zahlungsaufforderung müssen mit Einschreiben zum Einwurf an die letzte dem Verband bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Mahnung und letzte Zahlungsaufforderung sind auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Die rückständigen Beträge einschließlich Zinsen schuldet das betreffende Mitglied dem Verband auch nach Streichung der Mitgliedschaft. Unabhängig davon, ob es zu einer Streichung kommt, ruht ab Zustellung der zweiten Mahnung bis zur vollständigen Begleichung der Mitgliedsbeiträge das Stimmrecht des Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und etwaige Sonderumlagen verpflichtet.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit eine Beitragsordnung, die die Einzelheiten über Beitragshöhe, etwaige Sonderumlagen, Zahlungsfristen und weitere Modalitäten bestimmt.

Der Vorstand kann Beiträge oder Sonderumlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden, muss jedoch gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind

a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Beirat.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1 Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen zu beteiligen. Juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine andere bevollmächtigte Person, die Mitarbeiter oder Gesellschafter der bevollmächtigen jeweiligen Person oder ordentliches Mitglied des Vereins sein muss, an der Mitgliederversammlung teil. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

7.2 Eine Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Vollmacht ist vor der Abstimmung beim Vorstand bzw. der Geschäftsstelle einzureichen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung darf höchstens drei (3) Stimmen auf sich vereinigen.

7.3 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Änderung oder Neufassung der Satzung;
b) die Wahl des Vorstandes und des Beirates;
c) die Wahl des Kassenprüfers, aus der Mitte des Verbandes;
d) die Entlastung von Vorstand und Kassenprüfer;
e) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Erhebung von Umlagen;
f) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern;
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) die Auflösung des Verbandes.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

8.1 Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.

8.2 Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Wochen alle Mitglieder des Verbandes unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann durch Veröffentlichung in einem Rundschreiben des Verbandes oder per E-Mail erfolgen; Mitglieder, die dem Verband keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten die Einladung schriftlich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.

8.3 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben (7) Tage vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Eingabe an die Geschäftsstelle eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche Änderung der Tagesordnung ist allen Mitgliedern mindestens vier (4) Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Mitteilung kann per E-Mail erfolgen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung um Angelegenheiten, über die keine Beschlüsse der Mitgliederversammlung gefasst werden sollen, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

9.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder und mindestens drei (3) Vorstandsmitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss binnen eines (1) Monats eine neue Mitgliederversammlung mit unveränderter Tagesordnung einberufen werden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass diese zweite Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig ist.

9.2 Die Mitgliederversammlung wird von einem (1) Mitglied des Vorstands geleitet. Der Vorstand bestimmt hierzu ein Mitglied aus seiner Mitte.

9.3 Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss ändern.

9.4 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens vier (4) anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.

9.5 Bei der Beschlussfassung und bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder (einfache Mehrheit), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Mehrheit errechnet sich nach den abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

9.6 Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung kann nur eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

9.7 Zur Auflösung des Verbandes (§ 41 BGB) bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Entscheidung über einen Antrag zur Auflösung des Verbandes obliegt einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde. Kann ein ordentliches Mitglied an dieser Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, muss seine Stimmabgabe schriftlich erfolgen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist hierbei ausgeschlossen.

§ 10 Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse

10.1 Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen.

10.2 Das Protokoll wird den Mitgliedern per E-Mail zugesandt; Mitglieder, die dem Verband keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten das Protokoll schriftlich.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung obliegt einem Kassenprüfer, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird und ihr Bericht erstattet. Der Kassenprüfer ist Mitglied des Verbandes, darf aber nicht dem Vorstand angehören.

§ 12 Der Vorstand

12.1 Der Vorstand besteht aus bis zu sieben (7) Mitgliedern. Jeweils ein Mitglied muss aus den Bereichen der

  • Kinofilm-Produzenten,
  • TV-Produzenten und
  • der Mediendienstleister

kommen.

12.2 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied oder durch zwei (2) Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

12.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet, sofern zutreffend, das geschäftsführende Vorstandsmitglied.

12.4 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt sind. Diese ist den Mitgliedern auf Anfrage bekannt zu geben.

12.5 Der Vorstand soll mindestens einmal im Monat zu einer Vorstandssitzung zusammentreten. Die wesentlichen Inhalte der Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren. Die Protokolle sind für die Dauer von zehn (10) Jahren aufzubewahren und der Mitgliederversammlung auf Verlangen offenzulegen.

12.6 Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer / einer Geschäftsführerin übertragen, der / die nicht Mitglied des Verbands ist. Diese/r vom Vorstand bestimmte/r Geschäftsführer/in ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Er/sie nimmt fortan an Mitgliederversammlungen teil. Einzelheiten der Tätigkeiten des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin regelt der Vorstand nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

§ 13 Wahl des Vorstands

13.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand auf Dauer von zwei (2) Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

13.2 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, jedoch kann die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einer einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den bisherigen Vorstand in seiner Gesamtheit für eine weitere Amtsperiode im Amt bestätigen. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erteilt wurde.

13.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen vorschlagen und durch die nächste auf den Rücktritt folgendeMitgliederversammlung, spätestens jedoch drei (3) Monate nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, wählen lassen.

13.4 Mitglieder, gegen die zum Zeitpunkt der Vorstandswahlen ein Ausschlussverfahren schwebt oder die eine zweite und letzte Mahnung mit Zahlungsnachfrist gemäß Paragraph 4.5 dieser Satzung erhalten haben, können nicht in den Vorstand gewählt werden.

13.5 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorstand abberufen. Ist der Vorstand entsprechend abberufen, werden unverzüglich in der Mitgliederversammlung Neuwahlen zum Vorstand herbeigeführt.

13.6 Tritt der gesamte Vorstand zurück oder verbleiben nach Rücktritt, Amtsenthebung oder aus anderen Gründen weniger Vorstandsmitglieder als zur Vertretung des Verbandes erforderlich, sind unverzüglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen herbeizuführen. In diesem Fall liegt die Pflicht zur Einberufung dieser Mitgliederversammlung beim bisherigen Vorstand oder, sofern zutreffend, beim geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Kommt der bisherige Vorstand oder, sofern zutreffend, das geschäftsführende Vorstandsmitglied seiner Pflicht zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht binnen zwei (2) Wochen nach dem Rücktritt oder der Amtsenthebung nach, so liegt die Pflicht zur Einberufung der Mitgliederversammlung bei dem/der Geschäftsführer/in gemäß Paragraph 12.4; ist ein/e solche/r nicht bestellt, kann die Einberufung durch jedes ordentliche Mitglied bewirkt werden. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 10 entsprechend.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

a) die Führung der Geschäfte und Verwaltung des Verbandsvermögens;
b) die Festlegung der Verbandspolitik auf Grundlage der Satzung;
c) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
d) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen;
e) die Erstellung und Vorlage des Rechenschaftsberichts;
f) die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
g) die Repräsentation des Verbandes;
h) die Einrichtung und Beaufsichtigung der Geschäftsstelle;
i) die Berufung und Beaufsichtigung des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin, soweit ein/e solche/r berufen wird;
f) die Liquidation des Verbandes nach Auflösungsbeschluss.

§ 15 Der Beirat

15.1 Der Verband kann einen Beirat berufen und abberufen, der den Vorstand in wichtigen Verbandsangelegenheiten berät und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.

15.2 Dem Beirat gehören bis zu elf (11) Personen an, die nicht Mitglied des Verbandes sein müssen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

15.3 Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand des Verbandes vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtsdauer von zwei (2) Jahren gewählt.

15.4 Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen, dessen Berufung durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

15.5 Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz der angemessenen und nachgewiesenen Reisekosten erhalten.

§ 16 Geschäftsstelle

16.1 Der Verband, vertreten durch den Vorstand, richtet eine Geschäftsstelle ein.

16.2 Die Geschäftsstelle ist ordnungsgemäß nach den Regeln einer klaren, übersichtlichen und nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichteten Geschäftsführung zu verwalten. Das Personal der Geschäftsstelle führt seine Aufgaben unabhängig von den Interessen einzelner Mitglieder oder Mitgliedergruppen aus.

16.3 Ist ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied gewählt oder ein/eine Geschäftsführer/in gemäß Paragraph 12.4 bestellt, so ist er/sie an die Weisungen des Vorstands gebunden. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied bzw. der/die Geschäftsführer/in ist seiner/ihrerseits Vorgesetzte/r von eventuell weiteren Angestellten des Verbandes.

§ 17 Schiedsstelle

17.1 Der Verband kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Schiedsstelle einrichten, die über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern entscheiden kann. Die Schiedsstelle kann auch in Fällen tätig werden, in denen sie zur Streitschlichtung kraft Vereinbarung zwischen Nicht-Mitgliedern berufen wurde.

17.2 Mit dem Beschluss über die Einrichtung der Schiedsstelle erlässt die Mitgliederversammlung eine Schiedsordnung, in der die Besetzung, das Verfahren und die Kosten der Schiedsstelle geregelt sind.

§ 18 Werbemaßnahmen

Verbands- und Beiratsmitglieder dürfen ihre Zugehörigkeit zum Verband durch den Vermerk „Mitglied im Film und Medienverband NRW e.V“ bzw. „Beirat des Film und Medienverband NRW e.V.“ und die Verwendung des Verbandslogos nach Abstimmung mit dem Vorstand in der zur Verfügung gestellten Form dokumentieren. Streitfälle regelt die Mitgliederversammlung. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verband bzw. in dessen Beirat dürfen Drucksachen und -vorlagen, Schilder oder ähnliches mit dem Hinweis auf die Verbands- bzw. Beiratszugehörigkeit nicht mehr benutzt werden.

§ 19 Mitgliedschaften des Verbandes

Der Verband kann Mitglied oder Gesellschafter in anderen Körperschaften oder Organisationen werden, soweit dies der Förderung des Verbandszwecks dient.

§ 20 Auflösung des Verbandes

20.1 Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Paragraph 9.7 der Satzung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
20.2 Das nach der Liquidation verbleibende Verbandsvermögen fällt anteilig an die zum Zeitpunkt der Verbandsauflösung vorhandenen ordentlichen Mitglieder. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. Januar 2015 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft. Sie gilt, bis sie durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Paragraph 9.6 verändert oder außer Kraft gesetzt wird.

§ 22 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder späterer Änderungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit ganz oder teilweise später verlieren, sollte sich in dieser Satzung eine Lücke herausstellen oder sollten die Satzung und ihre Bestimmungen ganz oder teilweise undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich wirksame Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Mitglieder bei der Abstimmung über den Satzungsentwurf gewollt haben oder dem Sinn und Zweck dieser Satzung nach gewollt haben würden, falls sie diesen Punkt bedacht hätten.

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