Beitragsordnung

I.   Es wird ein umsatzabhängiger Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder Erfolgt der Eintritt in den Verband später als zum 31. Januar eines Kalenderjahres, so wird im Eintrittsjahr der Beitrag anteilig ab Beginn des Kalendermonats berechnet, in dem der Beitritt erfolgt. Alle nachfolgenden Beträge verstehen sich netto.

 

Kategorie Jahresumsatz des Mitglieds Jahresbeitrag des Mitglieds
im jeweiligen Vorjahr gem. II. im Eintrittsjahr in Jahr 2 in Jahr 3ff.
Kategorie 1 – Freiberufler
1A bis € 250.000 € 300,00 € 450,00 € 600,00
1B über € 250.000 € 800,00 € 1.200,00 € 1.600,00
Kategorie 2 – gewerbetreibende Einzelkaufleute, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
2A bis € 2,5 Mio. € 800,00 € 1.200,00 € 1.600,00
2B über € 2,5 Mio. bis € 5 Mio. € 1.300,00 € 1.950,00 € 2.600,00
2C über € 5 Mio. € 1.800,00 € 2.700,00 € 3.600,00
Kategorie 3 – Nachwuchsunternehmen (gemäß Definition in nachfolgender Ziffer III)
3 irrelevant € 600,00 € 600,00 nun gilt Kat. 2A, 2B oder 2C

 

II.   Der Vorjahresumsatz als Grundlage für die Einstufung in die Kategorien gemäß Ziffer I. und für den daraus resultierenden Jahresbeitrag wird durch eine Anfrage des Verbands bei dem Mitglied ermittelt.

Diese Anfrage erfolgt als Teil der Beitrittsunterlagen bzw. bei bestehenden Mitgliedschaften jeweils bis zum Ende des dem Beitragsjahr vorausgehenden Kalenderjahres. Macht das Mitglied auf die Anfrage hin bis zum 31. Januar des Beitragsjahres keine Angaben zum Vorjahresumsatz, so erfolgt die Einstufung zunächst in die Beitragskategorie des Vorjahres. Ergibt ein zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichter Geschäftsabschluss eines ordentlichen Mitglieds die Einstufung in eine höhere Kategorie dieser Beitragsordnung, ist der Verband zu einer entsprechenden Nachforderung gegenüber dem ordentlichen Mitglied berechtigt.

III.   Eine Personen- oder Kapitalgesellschaft gilt bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach ihrer erstmaligen Eintragung in das Handelsregister als Nachwuchsunternehmen im Sinne dieser Beitragsordnung.

Ausdrücklich nicht als Nachwuchsunternehmen gelten allerdings die unmittelbaren Rechtsnachfolger einer vorherigen Gesellschaft, sofern diese bereits Mitglied im Film und Medienverband NRW gewesen ist, sowie ebenfalls nicht neu gegründete Verbundgesellschaften gemäß nachstehender Ziffer IV.

IV.   Gesellschaften, die unmittelbar in Form einer Beteiligung oder mittelbar als derselben Unternehmensgruppe zugehörig miteinander verbunden sind (nachfolgend „Verbund“), profitieren bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Film und Medienverband NRW e.V. von einem Konzernrabatt.

In diesem Fall zahlt die umsatzstärkste Gesellschaft eines Verbundes den vollen ihrer Kategorie entsprechenden Jahresbeitrag, während für die zweite und jede etwaige weitere Gesellschaft desselben Verbundes lediglich 50% des ihrer jeweiligen Kategorie entsprechenden Jahresbeitrags berechnet werden.

V.   Fördermitglieder entrichten einen Förderbeitrag.

Der Förderbeitrag sollte die Höhe des Mitgliedsbeitrages für vergleichbare ordentliche Mitglieder nicht unterschreiten. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine gesonderte Beitragsordnung für Fördermitglieder beschließen.

 

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